Wertindikation (Kurzgutachten, Wertexpertise)

Die Wertindikation eignet sich besonders für Privatpersonen zur Schaffung einer Vermögens-übersicht über die Immobilienwerte. Weiterhin eignet sich die Wertindikation zur Schätzung von An- und Verkaufspreisen. Für Banken, Ämter und Behörden besitzt diese Form der Wertermittlung in der Regel keine ausreichende Aussagekraft.

Mit der Wertindikation beauftragen Sie zum Festpreis eine hinreichend genaue Wertermittlung Ihrer Immobilie. Im Grundbuch ausgewiesene Rechte und Belastungen (z.B. Wohnungs- und Nießbrauchsrechte) finden keine normierte Berücksichtigung. Wertbeeinflussende Sachverhalte, z.B. Bauschäden werden pauschal berücksichtigt. Es werden die wichtigsten Auskünfte (z.B. Grundbuch-auszug, Liegenschaftskarte, Flächennutzungsplan) eingeholt.

Wir kümmern uns um Ihre Wertindikation

Leistungsbeschreibung:

  • Beschaffung von Unterlagen (Liegenschaftskarte, Grundbuchauszug, Flächennutzungsplan)

  • Abfrage aktueller Bodenrichtwerte und Anpassung an das Grundstück

  • Differenzierte Beschreibung des Grundstück und der Gebäude sowie der rechtlichen Gegebenheiten

  • Kurze Erläuterung der Wertermittlungsverfahren und kurze Begründung der Verfahrenswahl

  • Durchführung von mindestens einem Wertermittlungsverfahren ( Ertrags-, Sach- oder Vergleichswertverfahren)

  • Kurze Erläuterung der Wertermittlungsansätze (Mieten, Liegenschaftszinssatz, Gebäude- und Ausstattungsstandard)

  • Pauschale Berücksichtigung von wertbeeinflussenden Umständen (z.B. Bauschäden)

  • Verkürzte Dokumentation im Anhang (Karten, Lagepläne, Fotos etc.)

  • Gebundenes Gutachten mit einem Umfang von ca. 20 – 30 Seiten inkl. Anlagen in einfacher Ausfertigung

  • Auf Wunsch kostenlose Erläuterung des Gutachtens

Hinweise:

Eine Wertindikation stützt sich auf ein Wertermittlungsverfahren, eine Plausibilisierung durch ein zweites Verfahren erfolgt nicht, jedoch eine Plausibilisierung durch Vergleichsfaktoren. Aufgrund des eingeschränkten Umfanges ist die Wertindikation zur Verwendung in gerichtlichen Verfahren oder Auseinandersetzungen (streitigen Ehescheidungen oder Erbauseinandersetzungen) sowie zur Vorlage bei Banken oder Kreditinstituten als Grundlage einer Beleihung nicht geeignet.

Mit diesem vereinfachten Verfahren können in der Regel keine Objekte mit rechtlichen oder wirtschaftlichen Besonderheiten, wie z. B. Wohnungsrecht, Reallasten, Nießbrauch, Erbbaurecht, Altlasten sowie Bewertungen zu zurückliegenden Stichtagen, bewertet werden.

Der Leistungsumfang eines Kurzwertgutachtens ersetzt kein umfassendes Verkehrswertgutachten im Sinne des § 194 Baugesetzbuch. Aufgrund der Kurzform ist eine Haftung des Gutachters ausgeschlossen.

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